Es tut sich viel in Sachen Beihilfe: Nachdem bereits Niedersachsen beschlossen hat, für seine Polizeivollzugsbeamten die Heilfürsorge ab 2017 wieder einzuführen, plant jetzt Sachsen-Anhalt, seine wesentliche Abweichung von den Regelungen des Bundes zur Beihilfe wieder zurückzunehmen: die 2014 eingeführte „Kostendämpfungspauschale“ – jährlich in der Regel von 80 bis 560 Euro je nach Besoldungsgruppe – soll ab Januar 2017 wieder gestrichen werden. Analog soll gleichermaßen für die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten in Sachsen-Anhalt der Besoldungseinbehalt abgeschafft werden.
Berlin plant – als Anpassung an die Regelungen des Bundes zur Beihilfe – Verbesserungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktiker-Leistungen sowie für psychologische Therapien. Auch stehen Anpassungen zum Bereich der Pflegeabsicherung und solche zur Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung in Planung.
Für die Beihilfeberechtigten des Bundes und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen steht ab Januar zunächst die 7. Änderungsverordnung auf dem Programm, die die Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II zum Sozialgesetzbuch XI umsetzen wird. Weitere Änderungen dazu sind bereits in Kraft. Angedacht wird zudem eine „patientenfreundliche“ Verbesserung, um beispielsweise Krankenhausrechnungen direkt abrechnen zu lassen. Vorbilder aus den Ländern sollen dazu weiterentwickelt werden.
Alle anderen Länder, die noch keine konkreten Entwürfe vorgelegt haben, werden voraussichtlich auch 2017 ihre jeweiligen Beihilfeverordnungen pflegerechtlich dem Pflegestärkungsgesetz II anpassen bzw. anpassen müssen.
Unser Tipp: Alle betroffenen Gesetze oder Verordnungen zur Beihilfe werden Ihnen nach Veröffentlichung in unserem Online-Ratgeber unter „Beihilfeverordnungen Texte“ bereitgestellt.