Nach wie vor, ist die Diskussion um die sogenannte „Rettungsgasse“ großes Thema. Viele Autofahrer reagieren meistens viel zu spät, einige falsch, vereinzelt sogar absichtlich behindernd. Einsatzkräfte mussten sich trotz Blaulicht und Martinhorn mit den breiten Fahrzeuge regelrecht durch den stehenden Verkehr kämpfen. Dabei sind Autofahrer schon seit den 1980er Jahren verpflichtet auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung eine Rettungsgasse zu bilden. Und das nicht erst beim Eintreffen von Blaulicht, sondern sofort wenn der Verkehr stockt.
In Deutschland gilt laut StVO: Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. Leider zeigt die Erfahrung, dass vielen Autofahrern diese Vorschrift nicht bekannt ist. Oder sie fahren nicht hinreichend vorausschauend, das heißt, wenn die Fahrzeuge bereits dicht hintereinander stehen – wie es meistens in einem Stau der Fall ist – wird es fast unmöglich, den Rettungsfahrzeugen genügend Platz zu verschaffen. Hinzu kommen uneinheitliche Regelungen in Europa. So gilt in Tschechien zum Beispiel, dass auf einer dreispurigen Autobahn Platz zwischen der mittleren und rechten Fahrspur gemacht wird.
Wann ist die Gasse zu bilden?
Der richtige Zeitpunkt zum Bilden der Rettungsgasse wurde nun konkretisiert. Ab 1.1.2017 sieht die StVO vor, dass die Rettungsgasse bei „Schrittgeschwindigkeit“ gebildet werden muss. Die StVO sieht in §11 Absatz (2) von nun an vor: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Wo ist die Gasse zu bilden?
Bislang war in der StVO auch nicht klar definiert, dass bei vier Spuren (mehr als zwei Spuren) die Gasse in der Mitte gebildet werden soll. Ab sofort gilt nun auch im Fall von vier Fahrspuren die links ausgerichtete Rettungsgasse. Demnach ist die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. Unabhängig davon, wie viele Spuren in die gleiche Fahrtrichtung führen.
Alle Fahrzeuge auf den rechts daneben liegenden Fahrspuren sind ebenfalls verpflichtet für ausreichend Platz zu sorgen. Sie sollen in ihrer Spur mindestens rechts am Rand fahren oder sogar über die rechte Fahrbahnmarkierung lenken. Ist dort der Standstreifen, sollte dieser für Hilfsfahrzeuge freigehalten werden, eine möglichst breite Rettungsgasse sollte jedoch immer Priorität haben.
Da die Situation „Rettungsgasse“ in Deutschland nach wie vor als lebensgefährlich erachtet wird, rief die Fachzeitschrift pvt POLIZEI VERKEHR + TECHNIK Anfang Mai diesen Jahres die Initiative RETTUNGSGASSE.JETZT ins Leben. Auch unterstützt von der DPolG – der Deutschen Polizeigewerkschaft, Fachgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion.
Quelle: DPolG Kommission Verkehr; Initiative RETTUNGSGASSE.JETZT