“Wie ist denn euer WLAN-Passwort?”. Wenn Sie über die Sommerferien Besuch bei sich haben, ist die Frage nach einem WLAN Gastzugang häufig eine der ersten. Was ist mit der Weitergabe des Netzwerkschlüssels verbunden? Und: Welches Risiko geht man ein, wenn man Kindern und Besuchern sein WLAN zur Verfügung stellt?
Auch wenn Gerichte darüber nachdenken das Haftungsrisiko für private Anschlüsse zu verringern, grundsätzlich frei von Haftungsansprüchen ist man bei Missbrauch (derzeit) noch nicht. Das zeigen einige Gerichtsurteile jüngeren Datums.
Private Betreiber von offenen Netzen gehen mitunter ein hohes Haftungsrisiko ein, wenn sie ihre Anschlüsse für Fremde freigeben. Bei Urheberrechtsverletzungen, wie der Nutzung von Musiktauschbörsen, drohen dem Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten Störerhaftung Abmahnungen. Daher findet man freies WLAN zumeist nur bei McDonald’s, Burger King oder Starbucks. Der Grund dafür: Sie stellen die Netze über Provider bereit, die über eine Sonderregelung per se von der Verantwortung für das Nutzerverhalten befreit sind (sog. Providerprivileg).
Dieses Providerprivileg soll jüngsten politischen Überlegungen zufolge auch auf nebengewerbliche und private Anschlüsse ausgeweitet werden. Dennoch gelten auch dann Urheberrechte weiterhin und in schweren Fällen des Filesharings besteht weiter Raum für strafrechtliche Ermittlungen.
Gut zu wissen: Kommt Besuch, muss man als Gastgeber nicht alles kontrollieren
Durch einige aktuelle Gerichtsurteile wurden private Inhaber von Internetanschlüssen bereits gestärkt. So müssen Anschlussinhaber erwachsene Personen nicht erst ausdrücklich ermahnen, wenn sie ihnen den eigenen Netzzugang öffnen. Letztlich sei eine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Besuchern oder Gästen oder auch volljährigen WG-Mitbewohnern ohne konkrete Anhaltspunkte unzumutbar, so das Fazit des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eltern müssen ihre Kinder nicht ‚überwachen‘
Soweit es sich um altersgemäß verständige Kinder handele, die Ge- und Verbote grundsätzlich befolgten, müssen Eltern ihre Kinder im Netz nicht überwachen. Es genüge, wenn die Eltern ihre Kinder über das Verbot des Filesharing aufklären, um nicht haften zu müssen, so der BGH. Allerdings erwächst hieraus kein pauschaler Freibrief für Eltern, vielmehr sollte das Agieren der Kinder im Netz regelmäßig hinterfragt werden.
Was immer anzuraten ist: Eine passende Rechtsschutz-Absicherung, die Ihnen den privaten Internetrechtsschutz als Baustein-Option anbietet. In unserem Rechtsschutz-Vergleich finden Sie diese Option und können auch die gewünschte Deckungssumme auswählen.