Wegweisende Änderung der Straßenverkehrsordnung StVO: Bislang mussten Eltern neben ihren Kindern auf der Straße oder dem Radweg radeln – ihrer Aufsichtspflicht im Straßenverkehr konnten sie dadurch bisweilen nur eingeschränkt nachkommen. Nun darf eine Aufsichtsperson ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr radelnd auf dem Gehweg begleiten. Dadurch können Eltern die Mini-Radler viel besser im Auge behalten und begleiten.
Mit der Änderung der StVO, die Ende 2016 in Kraft trat, können radelnde Eltern ihre Aufsichtspflicht im Straßenverkehr legal erfüllen. Diese war zum Teil nur bedingt zu erfüllen, da Begleitpersonen bislang auf der Straße oder dem Radweg fahren mussten, während ihr Kind auf dem Bürgersteig radelte. Häufig geriet ein Kind durch parkende Autos oder Grünstreifen so aus dem Blick.
Die Änderung der StVO im Überblick
Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder auf dem Gehweg radeln, bis zum Ende des zehnten Lebensjahres dürfen sie auf ihn ausweichen. Jetzt gilt: Kinder unter acht Jahren dürfen auch auf Radwegen fahren, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind (nicht aber auf Radfahr- und Schutzstreifen). Eine erwachsene Begleitperson ab 16 Jahren darf mit auf dem Bürgersteig radeln.
Mit der veränderten Rechtslage möchte der Gesetzgeber unterstützen, dass Kinder seltener mit dem Auto rumkutschiert werden und sich mehr bewegen.