Falsche Rechnungen, fehlerhafte Reparaturen oder die fehlende Reinlichkeit – Streitigkeiten zwischen Kunde und Handwerker sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Wann darf was berechnet werden? Wer muss bei Unstimmigkeiten was beweisen? Michael Reichwein, Partneranwalt unseres langjährigen Kooperationspartners ROLAND Rechtsschutz, gibt Tipps, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Wenn mal was kaputt geht
Die neuen Möbel stehen, aber leider wurden beim Transport die Wände im Hausflur mächtig zerkratzt. Oder aber der Fußboden wurde vor dem Malern nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verschmutzt. Wer kommt dann für den Schaden auf? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, klärt Michael Reichwein auf. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort fotografisch festzuhalten – mit einem Smartphone ist das ja heutzutage schnell erledigt. „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen“, erklärt der Rechtsexperte.
Wenn die Qualität nicht stimmt
Die neuen Fliesen hängen schief an der Wand, die Fugen wurden unsauber verarbeitet oder die Heizung ist trotz Entlüftung noch immer nicht richtig funktionstüchtig. Besonderlich ärgerlich ist es, wenn man einen Fachhandwerker beauftragt hat und dann die Qualität der Dienstleistung zu wünschen übrig lässt. Anwalt Michael Reichwein weiß, was dann zu tun ist: „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung –, und zwar spätestens, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat. Solange erhebliche Mängel vorliegen, sollte der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall kann der Kunde auch den Lohn vorerst einbehalten.“
Wenn der Handwerker schwarzarbeitet
Der befreundete Installateur kann nach Feierabend die Sanierung des Badezimmers übernehmen oder der benachbarte Maler am Wochenende die Wohnung malern – oder etwa nicht? Auch wenn Schwarzarbeit eine vermeintliche Win-Win-Situation ist, warnt der Anwalt vor möglichen Konsequenzen: „Wer einen Handwerker schwarz beauftragt, hat in den meisten Fällen keine Ansprüche aus dem Vertrag, die vor Gericht durchsetzbar sind. Denn der Vertrag ist, weil er gegen das Gesetz verstößt, nichtig“, erklärt Anwalt Reichwein. Das heißt für den Auftraggeber, dass er im Falle von Mängeln keinen Anspruch auf Beseitigung hat und der Handwerker keinen rechtlichen Anspruch auf Lohn. Doch auch wenn alle Beteiligten mit der Arbeit zufrieden sind, kann die scheinbare Ersparnis beiden Parteien noch teuer zu stehen kommen: „Sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.
Wenn Handwerker oder Kunden zu spät kommen
Wer kennt das nicht: Ein defektes Gerät soll repariert werden und die Handwerker kündigen sich für den Vormittag zwischen 9 und 13 Uhr an. Es hilft alles nichts: Wer keine Gleitzeit hat oder wessen Arbeitsstelle zu weit entfernt ist, muss sich in solchen Fällen einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Handwerker zum vereinbarten Termin nicht erscheint. Doch hat der versetzte Kunde jetzt einen Anspruch auf Schadenersatz, weil er seine Zeit mit unnützem Warten verschwendet hat? Rechtsanwalt Michael Reichwein klärt auf: „Einen Anspruch auf Schadenersatz habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall habe. Das ist zum Beispiel bei einem Selbständigen der Fall, der in dieser Zeit keine Einnahmen erzielen kann. Allein für vertane Freizeit habe ich keinen Anspruch gegen den Handwerker.“ Und wie verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Auch wenn der Handwerker unverrichteter Dinge fährt, kann er in diesem Fall die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, erklärt der Jurist.
Quelle: Pressestelle ROLAND-Gruppe