Elektrokleinfahrzeuge © lassedesignen - Fotolia.com

Elektrokleinfahrzeuge gehören nicht auf die Straße

Elektrokleinfahrzeuge finden immer mehr Fans. Bei vielen Kindern und Jugendlichen standen sie Weihnachten auf dem Wunschzettel. Doch für den Straßenverkehr sind die Vehikel nicht zugelassen. Wer solch ein elektronisches Vehikel auf öffentlichem Gelände nutzt, riskiert im Fall der Fälle Bußgelder und hohe Schadenszahlungen.

Die neuartigen elektronischen Spaß-Macher heißen Hoverboards, Longboards, One-Wheels,
Mono-Wheels oder Elektroroller. Wer sie nutzen möchte muss wissen, dass sie nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden dürfen.

Alle Elektrokleinfahrzeuge haben einen elektrischen Antrieb, der sie je nach Motorleistung auf bis zu 35 Kilometer pro Stunde oder mehr beschleunigen kann. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) stuft sie daher nach aktueller Rechtslage als Kraftfahrzeuge ein, die eine Zulassung benötigen. Das Problem ist nur: eine solche Zulassung gibt es bislang nicht.

Besitzer von Hoverboards und Co. stehen damit vor einem Dilemma. Da die Fahrzeuge keiner gängigen Fahrzeugart zuzuordnen sind, können sie auch nicht zugelassen werden. Und ohne Zulassung ist das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt. Das schließt auch Geh- und Radwege oder öffentliche Plätze mit ein. Somit bleibt nur der private Raum.

Wer sich dennoch damit auf die Straße begibt, riskiert neben einem Strafverfahren ein Bußgeld. Und er bleibt auf den Kosten selbstverschuldeter Unfälle sitzen, was teuer werden kann. Fakt ist: Wer mit einem solchen elektronischen Spaß-Gefährt auf der Straße einen Unfall baut, steht ohne Versicherungsschutz da. Denn eine Kfz-Versicherung gibt es nur für zugelassene Fahrzeuge.

Es bleibt abzuwarten, bis wann die Politik reagiert und für Elektrokleinfahrzeuge einen ordentlichen Rahmen setzt.

Bis dahin ist gut zu wissen: Werden die Geräte hingegen ausschließlich auf privatem Gelände genutzt, sind Schäden Dritter durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Die legale Fahrt endet also vorerst am Ende des privaten Grundstücks.

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