© Pexels.com

Das perfekte Dinner: Rechtstipps für den Restaurantbesuch

Schlechtes Essen, mieser Service, lange Wartezeiten: Wie verhalte ich mich, wenn Ärger mit dem Gastwirt droht? Andreas Föhr, Partneranwalt unseres langjährigen Partners ROLAND Rechtsschutz gibt Tipps für einen stressfreien Besuch im Restaurant.


Wenn’s mal wieder länger dauert …
Der Magen knurrt, das Essen ist schon lange geordert – doch die Teller lassen auf sich warten. Darf man trotz aufgegebener Bestellung nach einer bestimmten Wartezeit einfach aufstehen und gehen? Diese Frage ist laut Anwalt Andreas Föhr nicht pauschal zu beantworten: „Es kommt darauf an, wo ich mich befinde. Je gehobener die Klasse des Restaurants, desto länger muss ich warten. Im Schnellimbiss sollten 20 bis 25 Minuten ausreichen, bei einem 5-Gänge-Menü im 3-Sterne-Restaurant ist eine Wartezeit von einer Stunde noch nicht zu lange.“ Berücksichtigt werden müsse dabei natürlich auch, ob man alleine an einem Tisch sitze oder Essen für mehrere Personen bestellt habe. „Lediglich bei Getränken lässt sich eine Frist von 20 Minuten als allgemein ausreichend ansehen. Danach kann man aufstehen und das Restaurant verlassen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass man mehrfach erinnert hat“, erläutert der Rechtsexperte.

Tischreservierung schiefgelaufen – Welche Rechte habe ich?
Wenn man mit versammelter Gesellschaft im Restaurant steht und der reservierte Tisch schon belegt ist, dann ist der Ärger groß. „Habe ich eine feste Tischreservierung abgegeben und das Restaurant kann diese Reservierung nicht umsetzen, habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz.

Ich muss aber auch einen tatsächlichen Schaden erlitten haben“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Föhr. Dies können beispielsweise Anfahrtskosten sein oder bei zeitlich festgelegten Veranstaltungen wie einer Geburtstagsfeier die höheren Kosten, die in einem anderen Restaurant anfallen. Umgekehrt kann übrigens auch der Gastwirt Schadenersatz fordern, wenn der Gast kurzfristig von der Reservierung zurücktritt: „Der Wirt muss in diesem Fall nachweisen, dass er den reservierten Tisch einem anderen Gast hätte geben können, dies aber aufgrund der bestehenden Reservierung nicht gemacht hat. Je kurzfristiger die Stornierung, desto eher hat der Gastwirt also die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu erheben“, so der Jurist Rechtsexperte.

Nur Bares ist Wahres – Wenn der Wirt keine Kartenzahlung akzeptiert
Wer kein Bargeld dabei hat oder es zeitlich nicht mehr zum Geldautomaten schafft, hat in vielen Restaurants das Nachsehen, wenn der Wirt keine Kartenzahlung akzeptiert. „Bietet ein Restaurant die Möglichkeit an, mit Karte zu zahlen, dann ist dies genau das – nämlich ein Angebot“, erklärt Rechtsanwalt Föhr. „Ein Restaurant ist weder zu diesem Angebot verpflichtet noch ist es verpflichtet, mich darauf hinzuweisen, dass eben keine Kartenzahlung möglich ist. Bei den auf einer Speisekarte angegebenen Preisen handelt es sich ohne weitere Hinweise immer um bar zu entrichtende Preise.“

Geschmacksache? – Wenn das Essen nicht schmeckt
Die Kartoffeln sind nur lauwarm, die Suppe ist versalzen oder das Steak viel zu blutig: Wenn das Essen nicht schmeckt, kann der gemütliche Restaurant-Besuch schnell in einem Fiasko enden. Einfach aufstehen und gehen ist in solch einem Fall jedoch nicht die beste Lösung, denn der Gastwirt muss eine zweite Chance bekommen, wie Rechtsanwalt Andreas Föhr erklärt: „Zunächst muss man dem Gastwirt die Möglichkeit geben, das Gericht nachzubessern. Wenn dieser das Gericht nicht verbessern will oder es einfach nicht gelingt – zum Beispiel weil die Suppe beim zweiten Anlauf immer noch viel zu salzig ist –, kann der Gast das Essen stehen lassen und die Bezahlung verweigern oder die Speise verzehren und den Preis mindern.“ Wichtig hierbei ist, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, der objektiv benannt werden kann. „Wenn das Essen dem Gast einfach nicht schmeckt, ist das kein Grund für einen Preisnachlass“, betont der Partneranwalt.

Magen-Darm-Beschwerden nach dem Restaurantbesuch – Wer haftet?
Wer nach dem Restaurantbesuch mit Magen-Darm-Beschwerden flachliegt, hat schnell die Gaststätte unter Verdacht. Diese Vermutung muss aber erst einmal bestätigt werden, wie Rechtsanwalt Andreas Föhr weiß: „Behauptet ein Gast, sich eine Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen zugezogen zu haben, kann dies dann zu einem Schmerzensgeld-Anspruch führen. Er muss allerdings klar beweisen, dass der Gastwirt verantwortlich ist für die Lebensmittelvergiftung. Dazu reicht es nicht, dass kurz nach der Einnahme von Speisen in einem Restaurant ein Arzt eine Lebensmittelinfektion festgestellt hat.“

Quelle: ROLAND Rechtsschutz

Jetzt Beratung anfordern

    Vielen Dank für Ihr Interesse an den Vorteils-Angeboten über das dbb vorsorgewerk. Bitte füllen Sie die Felder aus, damit wir Ihnen die gewünschte Beratung bzw. ein unverbindliches Angebot zukommen lassen können.

    Ich möchte beraten werden. Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf...

     telefonisch

    , durch die freundlichen Kolleginnen und Kollegen des dbb vorsorgewerk,

     persönlich

    , durch einen spezialisierten Experten des jeweils zuständigen Kooperationspartners,

     schriftlich

    , durch Zusendung eines unverbindlichen Angebotes per Post,

     per E-Mail

    , durch Zusendung eines unverbindlichen Angebotes per E-Mail.

    Hinweis: Alle in diesem Formular mit * markierten Angaben sind Pflichtangaben

    Ihre persönlichen Daten

    Ihre Anschrift

    Ihre Kontaktdaten

    Weitere Wünsche/Vorstellungen/Anmerkungen

    Datenschutzhinweis

    Daten, die Sie hier angegeben haben, verwenden wir zur Erfüllung Ihres Beratungswunsches. Hierzu geben wir als Vermittler alle von Ihnen angegebenen Daten an unseren fachlichen Kooperationspartner weiter. Mit der Angabe Ihrer Gewerkschafts- / Verbandsmitgliedschaft sichern Sie sich eventuelle Sonderkonditionen bei unserem Partner. Wir, die dbb vorsorgewerk GmbH, nutzen Ihre angegebenen Daten, um Sie künftig über Angebote unserer Kooperationspartner zu den Themen Versicherungen, Finanzen, Einkauf und Erlebnisse, Reisen und Auto auf dem Postweg zu informieren. Dieser Datennutzung können Sie bei uns jederzeit für die Zukunft widersprechen. Lassen Sie sich künftig auch per E-Mail-Newsletter von uns regelmäßig und stets widerruflich über aktuelle Angebote informieren. Hierzu erhält unser US-Dienstleister MailChimp, der sich vertraglich zur Einhaltung der EU-Datenschutzvorgaben verpflichtet hat, Ihre Mail-Daten. An andere Dritte geben wir keine Daten weiter.

    JA, informieren Sie mich gerne über aktuelle Angebote per:

    Telefon

    ×
    Jetzt Angebot anfordern

      Vielen Dank für Ihr Interesse zum Beamtendarlehen über das dbb vorsorgewerk. Bitte füllen Sie die Felder aus, damit wir Ihnen das gewünschte Angebot zukommen lassen können.

      Hinweis: Alle in diesem Formular mit * markierten Angaben sind Pflichtangaben

      Darlehenshöhe ab 10.000€ *

      Gewünschte Laufzeit

      Verwendungszweck

      Ich bin*

      Angebot erhalten per*

      Ihre persönlichen Daten

      Geburtsdatum:*

      Ihre Anschrift

      Ihre Kontaktdaten

      Weitere Wünsche/Vorstellungen/Anmerkungen

      Einwilligungserklärung zur Beratung

      Ich willige jederzeit widerruflich ein, dass die dbb vorsorgewerk GmbH meine personenbezogenen Daten – auch die Angabe zur Gewerkschaftszugehörigkeit – für schriftliche Werbung verwendet, auch im Interesse von Partnerunternehmen aus dem Finanzdienstleistungsbereich. Die dbb vorsorgewerk GmbH kooperiert mit verschiedenen Finanzdienstleistern im Interesse einer umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden. Ich bin damit einverstanden, dass die dbb vorsorgewerk GmbH die für eine umfassende Beratung & Betreuung erforderlichen Angaben an den entsprechenden Kooperationspartner sowie den für mich zuständigen Außendienstmitarbeiter/Vertriebspartner übermittelt. Eine Liste unserer Kooperationspartner stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie finden diese auch unter www.dbb-vorsorgewerk.de. Soweit die Daten über Name und Adresse hinausgehen, werden sie verwendet und verarbeitet, um mir ggf. für meine Lebenssituation geeignete Produkte und/oder Sonderkonditionen, z. B. Beitragsnachlässe bzw. Leistungsvorteile, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Landesbund bzw. einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion anzubieten.Darüber hinaus willige ich ein, dass mir die dbb vorsorgewerk GmbH Angebote aus dem Finanzdienstleistungsbereich unterbreitet: Darüber hinaus willige ich ein, dass mir die dbb vorsorgewerk GmbH Angebote aus dem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich sowie zu den Themen Einkauf und Erlebnisse, Reisen und Auto unterbreitet:
      per Telefon

      ×

        Anmeldung zum Rundschreiben für Funktions- und Mandatstragende im dbb beamtenbund und tarifunion

        Ich willige jederzeit widerruflich ein, das mir die dbb vorsorgewerk GmbH per E-Mail Informationen und Angebote für Funktions- und Mandatstragende aus den Bereichen Versicherung & Vorsorge, Kredite & Finanzen, Einkauf, Reisen und Auto zusenden darf.
        Ihre oben angegebene E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Zwecke der Zustellung des E-Mail-Rundschreibens für Funktions- und Mandatstragende des dbb vorsorgewerk gespeichert und verwendet. Hierzu erhält unser US-Dienstleister MailChimp, der sich vertraglich zur Einhaltung der EU-Datenschutzvorgaben verpflichtet hat, Ihre Mail-Daten. An andere Dritte geben wir keine Daten weiter. Unser Newsletter wird mithilfe von Mailchimp analysiert und ausgewertet. Dabei wird Ihr Lese- und Klickverhalten elektronisch erfasst. Details dazu finden Sie in unserer Datenschutzinformation: Datenschutz

        Sie können sich selbstverständlich jederzeit unter folgendem Link vom Rundschreiben abmelden: Abmeldelink

        ×

        Sie haben da Tracking per Cookie erfolgreich deaktiviert.

        ×

        START TYPING AND PRESS ENTER TO SEARCH