So mancher Anleger kann von den gestiegenen Preisen an den Immobilienmärkten und Aktienbörsen profitieren. Oftmals fallen bei einem Verkauf beträchtliche Gewinne an. Doch sollte beachtet werden: Nicht immer ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. In vielen Fällen müssen Privatanleger die Veräußerungsgewinne versteuern – aber eben nicht immer.
Je nach Anlageobjekt gelten unterschiedliche Steuerregeln:
- Wer seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn grundsätzlich versteuern. Es sei denn, die Immobilie wurde selbst zu Wohnzwecken genutzt. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf dagegen mindestens zehn Jahre, ist der Gewinn einkommensteuerfrei.
- Verkaufen private Anleger Goldbarren oder andere Edelmetalle, Kunstwerke oder Münzen, gilt eine einjährige Spekulationsfrist. Liegt zwischen Erwerb und Verkauf mindestens ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, ansonsten grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
- Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren wie Aktien, Anleihen und Investmentfondsanteilen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zzgl. Soli und gffs. Kirchensteuer). Ausnahmen gelten für Anleger, die ihre Wertpapiere vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 erworben haben. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf solcher „Altbestände“ sind für Privatanleger steuerfrei.
Tipp: Prüfen Sie vor einem Verkauf, wie daraus entstehende Gewinne steuerlich behandelt werden. Ein Abwarten bis zum Ende der Spekulationsfrist kann möglicherweise erhebliche Steuerzahlungen ersparen. Im Zweifelsfall – zumindest bei größeren Beträgen – einen Steuerberater konsultieren.
Quelle: Presseinformation Bundesverband deutscher Banken