Mittlerweile ist eine Vielzahl an Kochrezepten, Einrichtungsideen oder Bastelanleitungen online abrufbar. Warum also nicht das schicke Regal selbst nachbauen, oder die Sportübungen zu Hause nachmachen, statt viel Geld für einen Trainer zu bezahlen? Keine Frage: Do it yourself liegt voll im Trend! Doch was ist, wenn das empfohlene Sportgerät aus dem Blog zur Stolperfalle wird? Die Partneranwälte unseres langjährigen Kooperationspartners ROLAND Rechtschutz, Simone Zervos und Constantin Martinsdorf erklären, an welcher Stelle Blogger und Verkäufer, rechtlich gesehen, vorsichtig sein sollten.
Anleitungen aus dem Internet: Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?
Produktempfehlungen sind bei YouTube Gang und Gebe. Allerdings vertragen eben nicht alle das angebotene Make-up oder das toll riechende Haarshampoo: Ein Ausschlag oder gar ein allergischer Schock kann im schlimmsten Fall die Folge sein. Wer haftet dann? Anwalt Constantin Martinsdorf stellt klar: „Laut Gesetz besteht allein durch die Erteilung eines Rats keine vertragliche Haftung. Denn dieser Rat, zum Beispiel aus einem YouTube-Video, ist in der Regel eine Gefälligkeit.“ Anders sieht es allerdings aus, wenn der YouTuber bewusst einen schlechten Rat oder eine Auskunft falsch erteilt hat. „Hat er beispielsweise das Workout an einem bestimmten Fitnessgerät vorbehaltlos empfohlen, obwohl er wusste, dass dieses Gerät mehrfach von Stiftung Warentest wegen erheblichen Sicherheitsmängeln als ‚ungenügend‘ bewertet wurde, kann ihn der Geschädigte zu Schadenersatz verpflichten“, so Martinsdorf. „Für fehlerhafte Produkte selbst haftet gegebenenfalls der Hersteller.“
Haben Blogger wirklich Fachwissen?
Gerade auf YouTube oder in Blogbeiträgen halten sich viele schon für Experten und geben Tipps und Tricks zu den unterschiedlichsten Themen. Rechtsanwalt Constantin Martinsdorf warnt jedoch: „Viele dieser Blogger haben keine anerkannte Ausbildung oder qualifizierte Prüfung in dem beworbenen Fachgebiet absolviert.“ Bezeichnungen wie „Ernährungsberater“ oder „Fitnessberater“, „Coach“ oder „Mental-Trainer“ können von jedermann geführt werden. „Einen Hinweis auf die Qualität der angebotenen Beratung im Internet bieten sie also in aller Regel nicht“, so der Rechtsexperte.
Rechtliche Absicherung als Blogger oder YouTuber
Haftungsausschlüsse oder sogenannte Disclaimer sind oftmals im Impressum einer Website zu finden. Aber kann man sich so wirklich der Verantwortung entziehen? Rechtsanwalt Constantin Martinsdorf stellt klar: „Nein, in der Regel nicht. Ein solcher Haftungsausschluss wird überschätzt. Im Bereich des Marken- oder Urheberrechts sind solche Hinweise sogar nahezu alle nutzlos.“ Grundsätzlich haftet der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrags, den er selbst veröffentlicht, für etwaige Folgen. Höchstens bei Meinungsäußerungen kommt eine „Distanzierung“ von vermittelten fremden Informationen überhaupt in Betracht. Der Rechtsexperte ergänzt: „Ein pauschaler Ausschluss jeglicher Haftung ist jedoch auch hier wenig zielführend.“
DaWande & Co.: Was muss ich beim Verkauf von Selbstgemachtem beachten?
Wer gern bastelt, näht, strickt oder baut, kann das nicht nur für sich selbst machen. Warum
nicht einfach die eigenen Produkte online verkaufen? Anwältin Simone Zervos: „Wer neben seinem Hauptberuf sein Handwerk verkaufen möchte, muss in jedem Fall Steuern auf seinen Gewinn zahlen und je nachdem auch ein Gewerbe anmelden.“ Das hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab. Erziele ich mit dem Verkauf Gewinne? Verkaufe ich die Produkte regelmäßig? Die Rechtsexpertin Simone Zervos rät, sich sicherheitshalber beim zuständigen Finanz- oder Gewerbeamt oder auch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzufragen. Auch der Steuerberater kann bei solchen Fragen helfen.
Wer haftet, wenn mit dem bestellten Produkt etwas nicht stimmt?
Handgefertigte und personalisierte Geschenkideen liegen voll im Trend. So bietet beispielsweise der Online-Shop DaWanda selbstgemachte Einzelstücke zum bestellen. Was ist jedoch, wenn der Name auf der Kette falsch eingraviert ist? Rechtsanwältin Simone Zervos: „Käufer können ihre mangelhafte oder defekte Ware dem Verkäufer gegenüber reklamieren. Dieses Recht gilt auch bei personalisierten Produkten.“ Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die Ware durch Neuware zu ersetzen oder nachzubessern. Rechtsexpertin Zervos klärt auf: „Den Kaufpreis bekommt der Käufer erst nach erklärtem Rücktritt zurück, wenn die Reparatur zweimal misslungen ist oder die Ersatzware ebenfalls zweimal fehlerhaft geliefert wurde.“
Quelle: ROLAND Rechtsschutz