Genau neun Monate nach dem „Fest der Liebe” – es mag ein Zufall sein – kommen in Deutschland die meisten Kinder zur Welt: Der September ist laut Statistik der geburtenreichste Monat im Jahr! Bei aller Freude über den Familienzuwachs müssen sich Eltern vor und nach der Geburt auch mit einigen rechtlichen Fragen befassen …
Die Geburt des eigenen Kindes empfinden die meisten Eltern als großes Geschenk. Auch wenn der emotionale Aspekt im Vordergrund steht, gibt es doch auch noch ein paar „Geschenke” von Vater Staat, die sich frischgebackene Mamas und Papas nicht entgehen lassen sollten.
Susanne Gundermann, Partneranwältin unseres Kooperationspartners, ROLAND Rechtsschutz, erklärt, welche gesetzlichen Ansprüche und Pflichten Eltern haben:
„Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, sofern sie deutsche Staatsangehörige sind und mit ihrem Kind in Deutschland wohnen bzw. wenn sie in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Auch ausländische Mitbürger können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld haben.” klärt Susanne Gundermann auf. Bedenken sollte man, dass das Kindergeld nicht automatisch gezahlt wird – die Eltern müssen einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Auch in puncto Mutterschaftsgeld gilt: möglichst früh bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen! Als sogenannte Lohnersatzleistung bekommt eine Frau nur dann Mutterschaftsgeld, wenn sie vier Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in einem Arbeitsverhältnis steht und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Der deutsche Staat unterstützt Eltern außerdem mit dem sogenannten Elterngeld, wenn sie zusammen mit dem Kind in einem Haushalt in Deutschland leben, das Kind selbst betreuen und dabei nicht voll erwerbstätig sind. Die Fachanwältin für Familienrecht erklärt: „Der Antrag kann frühestens ab dem Tag der Geburt, sollte aber spätestens bis Ende des vierten Lebensmonats des Kindes gestellt sein. Nur so kommt man in den Genuss der vollen Bezüge.” Das Elterngeld errechnet sich übrigens anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate.
Schreibtisch oder Wickeltisch: Wer darf zuhause bleiben?
Mama hütet die Kinder, Papa verdient das Geld: Von diesem klassischen Modell wenden sich immer mehr Eltern ab. Wer nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zu Hause bleibt, ist jedem Paar selbst überlassen. Anspruch auf Elternzeit haben nämlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihr Kind selbst betreuen. Die Anwältin betont jedoch: „Wer Elternzeit für sich in Anspruch nehmen möchte, muss das seinem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitteilen – und zwar bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit!” Demnach haben natürlich auch Väter einen gesetzlichen Anspruch. Sofern die Elternzeit innerhalb der Frist angekündigt wird, darf kein Arbeitgeber die Elternzeit verweigern.
Wilde Ehe: Trotzdem alles klar geregelt!
Wer als unverheiratetes Paar ein Kind bekommt, steht vor vielen Fragen, die sich bei einem Ehepaar gar nicht stellen. Wie sieht es beispielsweise mit der Anerkennung der Vaterschaft aus? Für die finanzielle Absicherung der Frau rät die Rechtsexpertin: „Es ist vorteilhaft, wenn der Vater seine Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkennt. So hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung.” Außerdem hat dann nach der Geburt automatisch auch das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater. In puncto Sorgerecht kann die Mutter zugunsten des Vaters die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, ansonsten erhält automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dieser Umstand ist übrigens auch relevant, wenn es um den Nachnamen des Kindes geht: „Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht können beim Standesamt selbst wählen, welchen Nachnamen das Kind annehmen soll. Beim alleinigen Sorgerecht bekommt der Nachwuchs automatisch den Nachnamen des Elternteils, der sorgeberechtigt ist”, erklärt Susanne Gundermann.