Sommerzeit ist Biergartenzeit © Robert-Kneschke-Fotolia.com

Sommerzeit ist Biergartenzeit

Was gibt es Schöneres, als einen sonnigen Tag mit Freunden im Biergarten ausklingen zu lassen? Ärgerlich, wenn da so einiges schief läuft: Essen und Getränke lassen auf sich warten und dann sind auch noch mehr Radler auf dem Deckel, als man getrunken hat. Wenn Ärger zwischen Gast und Wirt aufkommt, kann der Besuch im Biergarten schnell in einem Fiasko enden. Welche Rechte der Gast hat, erklärt Roland Hanisch, Partneranwalt unseres langjährigen Partners ROLAND Rechtsschutz.

Hochbetrieb im Biergarten: Welche Wartezeiten muss ich akzeptieren?

Nach einer langen Radtour kann der Durst schon mal groß sein und der Magen knurren. Und dann dauert die Bestellung von Essen und Getränken viel zu lange. Welche Wartezeit muss ich hinnehmen? Kann ich als Gast irgendwann einfach aufstehen und gehen?  „Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zu den Wartezeiten. In der Regel muss man aber bei einem gut besuchten Biergarten schon mit 15 bis 30 Minuten rechnen, bevor das erste Getränk auf dem Tisch steht. Wem alles zu lange dauert, der kann nach etwa 30 Minuten durchaus aufstehen und gehen. Er muss jedoch dem Kellner zuvor Bescheid geben und von der Bestellung zurücktreten“, erklärt Anwalt Roland Hanisch.

Bierdeckel als Beweismittel

Bierdeckel dienen nicht nur zum Auffangen des Bierschaums, sondern auch um darauf die verzehrten Getränke und Speisen zu notieren. Am bekanntesten sind wohl die Merkstriche, die die Anzahl der bestellten Biere darstellen. Wird der Bierdeckel verändert oder manipuliert, kann es schnell zu Schwierigkeiten kommen. „Der Bierdeckel gilt in dem Moment, in dem der Kellner die bestellten Getränke darauf verzeichnet, als Urkunde. Werden Striche zum Beispiel absichtlich wegradiert, beschädigt man die Urkunde und macht sich dadurch strafbar“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Wer zahlt am Ende, was übrig bleibt?

Gerade wenn man in größeren Gruppen unterwegs ist und getrennt zahlen möchte, fällt es am Ende oft schwer, alles auseinanderzurechnen. Da kann auch schon mal das ein oder andere Bier vergessen werden. Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn alle anderen schon weg sind, und der Letzte zahlt? Muss er oder sie die übrigen Biere bezahlen? „Grundsätzlich haftet jeder für seinen eigenen Verzehr“, so Roland Hanisch. „Auch wenn mehrere Gäste an einem Tisch sitzen, sollte jeder seine eigene Rechnung erhalten. Es muss niemand die Rechnung eines Zechprellers übernehmen.“

Brauch im Rheinland: Ist das erlaubt?

In Köln und Umgebung ist es Brauch, dass der sogenannte Köbes, also der Kellner, ungefragt ein neues Bier bringt, sobald das alte leer ist. Und das geht so lange, bis der Gast den Bierdeckel aufs Glas legt und damit signalisiert, dass er fertig ist. Doch ist das überhaupt rechtens? Schließlich bestellt der Gast direkt ja gar nichts, oder? Anwalt Roland Hanisch: „Tatsächlich ist ein derartiger Brauch mancherorts als sogenannte ‚Verkehrssitte‘ zu sehen. Da für eine Bestellung keine bestimmte Formvorschrift existiert, kann die Bestellung auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.“

Quelle: Presse-Information ROLAND Rechtsschutz

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