Gute Nachrichten für Familien mit kurzfristigen Bau- und Wohnwünschen: Das von der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD eingeführte Baukindergeld kann ab sofort bei der KfW online beantragt werden. Mit dem Zuschuss fördert der Staat den Ersterwerber von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Was wird mit dem Baukindergeld gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Mit welcher Förderhöhe können Baukindergeld-Empfänger rechnen?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn man das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke nutzen.
Beispiele: Soviel Baukindergeld gibt es für…
1 Kind
Baukindergeldhöhe: 12.000 Euro
Höhe des maximal zu versteuernden Einkommens: 90.000 Euro
2 Kinder
Baukindergeldhöhe: 24.000 Euro
Höhe des maximal zu versteuernden Einkommens: 105.000 Euro
3 Kinder
Baukindergeldhöhe: 36.000 Euro
Höhe des maximal zu versteuernden Einkommens: 120.000 Euro
Hinweis: In Bayern beträgt die Höhe des Baukindergeldes pro Kind 15.000 Euro.
Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt des Baukindergeldes?
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Der Nachweis erfolgt mittels der Einkommenssteuerbescheide.
Anforderungen an das Wohneigentum
Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Fristen
Bei Baugenehmigung / Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 kann der Antrag bis spätestens 31.12.2023 erfolgen! Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.
Was sollten Baukindergeld-Interessierte unbedingt beachten?
- Um auch rückwirkend ab 1.1.2018 Anspruch auf das Baukindergeld zu haben, ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung entscheidend.
- Bedarf es keiner Baugenehmigung, gilt der Anspruch auf Baukindergeld für Neubauvorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung nach dem 1.1.2018 begonnen werden durfte.
- Entscheidend für den Familienbegriff ist der Geburtstag des ersten Kindes. Berücksichtigt werden Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 18 Jahre alt sind. Anspruchsberechtigt sind die Eltern.
- Nach dem Einzug in die selbstgenutzte Immobilie muss die Meldebestätigung vorgelegt werden.
- Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert und für jedes Kind kann nur einmalig ein Baukindergeld beantragt werden.
- Für Kinder, die nach Antragstellung geboren werden bzw. in den Haushalt aufgenommen werden, gibt es kein Baukindergeld.
- Die Kosten für den Eigentumserwerb müssen ohne Erwerbsnebenkosten höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.
- Die Originaldokumente sämtlicher Nachweise sind innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate im Original aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen.
Wer kann Anträge auf Baukindergeld stellen?
Das kann jede natürliche Person,
- die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist
- die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt
- in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt - deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Wann und wie ist das Baukindergeld zu beantragen?
Die Beantragung erfolgt im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug (es gilt das Einzugsdatum laut Meldebestätigung) gestellt werden. Beim Erwerb einer bereits selbst genutzten Wohneinheit (z. B. beim Kauf einer gemieteten Wohnung) gilt die 3-Monatsfrist ab Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags. Die Beantragung des Baukindergeldes ist ausschließlich online möglich.
Wie geht es nach der Antragsstellung auf Baukindergeld weiter?
Der Antragseingang wird von der KfW bestätigt. Anschließend muss der Antragsteller seine Identität nachweisen und die erforderlichen Nachweise im Zuschussportal hochladen. Die Identifizierung ist per Video- oder Postident-Verfahren nach Erhalt der Antragsbestätigung durchführbar.
Sonderfall: Einzug vor dem Start des Baukindergeldes
Erfolgte der Einzug im Zeitraum 01.01.2018 bis 17.09.2018, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden. In diesem Fall gilt, das Kinder förderfähig sind, die zum Einzugsdatum noch unter 18 waren bzw. spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden.
Beispiel:
Unterzeichnung Kaufvertrag: 15.02.2018
Einzug in das erworbene Objekt: 25.08.2018
Start Baukindergeld: 18.09.2018
Frist-Ende Antrag Baukindergeld: 31.12.2018
Wichtig: Zum Stichtag des Kaufvertrages/der Baugenehmigung darf sich keine weitere Immobilie im Besitz des Antragstellers befinden. Ist zum Zeitpunkt der Beantragung bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. Das neue Zuhause muss bei Unterschrift des Kaufvertrags oder bei Erhalt der Baugenehmigung die einzige Wohnimmobilie sein.
Wie geht die Auszahlung vonstatten?
Nach Abschluss der Prüfungen durch die KfW erfolgt die erste Auszahlung. Die Zuschussraten werden jährlich auf das Konto des Antragstellers gezahlt. Den Auszahlungstermin kann der Auszahlbestätigung entnommen werden. Die Folgeraten erfolgen dann im selben Monat.
Kann man neben dem Baukindergeld weitere Förderprogramme in Anspruch nehmen?
Ja, die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Beispielsweise mit dem KfW-Programm 153 (Energieeffizient bauen – Kredit), den KfW-Programmen 151/152/430 (Energieeffizient sanieren – Kredit oder Zuschuss), den KfW-Programmen 159/455 (Altersgerecht Umbauen – Kredit oder Zuschuss), dem Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA) oder dem Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA).
Wichtig: Die kumulierte Förderung darf nicht höher als die Kosten für den Neubau / Erwerb des Wohneigentums sein.
Wo erhält man weitere Informationen?
Aktuelle Informationen und ausführliche Hintergründe zum Baukindergeld gibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf ihrer Internetseite unter:
www.kfw.de/…/Förderprodukte/Baukindergeld
Außerdem kann man sich im Wohnwelt-Magazin unseres Kooperationspartners, der Wüstenrot Bausparkasse, informieren:
https://wohnwelt.wuestenrot.de/de/magazin/magazin.html
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Aktuelle Hinweise (Stand: 18.9.2018)
1) Eine Obergrenze, bei der es das Baukindergeld nur für Eigenheime mit einer Wohnfläche von bis zu 120 Quadratmetern gibt, wurde verworfen.
2) Zuschussempfänger sind verpflichtet die KfW unverzüglich zu informieren, wenn sie die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzen, da der Anspruch auf die Zahlungen zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wurde.
3) Die Förderung erfolgt nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
4) Die Inanspruchnahme kann abhängig von der individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Hierzu erfolgt durch die KfW keine Beratung!