Reisende sind auf dem Flughafen gestrandet © simonmayer - stock.adobe.com

Störungen im internationalen Reiseverkehr: Vor jeder Reise die Versicherungsdeckung sorgfältig prüfen

Durch die militärische Auseinandersetzung im Nahen Osten sind zahlreiche Flugverbindungen unterbrochen, Flughäfen geschlossen und Reisende gestrandet. Auch die internationale Reederei- und Schifffahrt ist direkt betroffen.

Versicherungsexperten raten, vor einer Reise sorgfältig zu checken, was eine Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen. Ein Rücktritt allein wegen einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel sei nicht versicherbar.

Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall. Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen. Dabei kommt es auch auf den Zeitpunkt der Reisebuchung an und ob diese neuen Umstände bekannt sind.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend notwendig. Auch ohne Reisewarnung können die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung gegeben sein. Wer eine Reise nicht antreten möchte, sollte sein Reisebüro oder seinen Reiseveranstalter kontaktieren.

Reise-Versicherungen können finanzielle Folgen von unvorhergesehenen Ereignissen abfedern, aber sie ersetzen nicht die Reiseberatung oder Sicherheitsbewertungen. Empfohlen wird, Reise- und Sicherheitshinweise ernst zu nehmen und bei bestehenden Buchungen möglichst frühzeitig Kontakt mit seiner Versicherung aufzunehmen.

Zusätzlich zur Reiserücktrittskostenversicherung lässt sich eine Reiseabbruchversicherung abschließen. Sie ersetzt die entstehenden Mehrkosten, wenn man wegen vorzeitiger Rückreise bereits bezahlte Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann oder wenn man zu einem verlängerten Aufenthalt gezwungen ist. Ein Reiseabbruch ist versichert bei Tod, einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung. Sie greift ebenfalls, wenn zum Beispiel das Haus des Versicherungsnehmers in dessen Abwesenheit durch einen Brand, eine Explosion oder Elementarereignisse wie Hochwasser oder Überschwemmung stark beschädigt wird.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Was leisten Reiseversicherungen?
Die Reiserücktrittskostenversicherung erstattet die Stornogebühren, die der Reiseveranstalter in Rechnung stellt, wenn man eine gebuchte Reise nicht antreten kann. Zusätzlich zur Reiserücktrittskostenversicherung kann man eine Reiseabbruchversicherung abschließen. Sie ersetzt die entstehenden Mehrkosten, wenn man wegen vorzeitiger Rückreise bereits bezahlte Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann oder wenn man zu einem verlängerten Aufenthalt gezwungen ist. Versicherte Ereignisse sind beispielsweise: Tod, eine schwere Unfallverletzung oder eine unerwartete schwere Erkrankung. Ein Rücktritt, weil die Lage im Reiseland nicht sicher sein könnte, ist normalerweise nicht versichert. Pauschalreisende können eine Reise aber kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen.

Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich wegen eines Kriegs nicht reisen möchte?
Nein. Eine Reiserücktrittsversicherung leistet in der Regel, wenn man aus persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung, einem Unfall oder einem anderen versicherten Ereignis von der Reise zurücktreten muss. Ein Rücktritt allein, weil sich die Sicherheitslage im Reiseland verschlechtert oder dort Krieg herrscht, ist normalerweise nicht versichert.

Kann ich eine Pauschalreise wegen eines Kriegs kostenfrei stornieren?
Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend Voraussetzung. Entscheidend ist außerdem: Die Umstände müssen nach der Buchung eingetreten sein. Wer eine Reise in eine Region bucht, in der bereits Krieg herrscht, kann sich später normalerweise nicht auf diese Regelung berufen.

Hilft eine Reiseabbruchversicherung, wenn ich meine Reise wegen eines Krieges abbrechen muss oder nicht zurückkomme?
Eine Reiseabbruchversicherung springt typischerweise ein, wenn ein versichertes Ereignis eintritt – etwa Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung oder ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion oder Elementarereignisse. Dann ersetzt sie zum Beispiel zusätzliche Rückreisekosten oder den Wert nicht genutzter Reiseleistungen. Rein politische oder militärische Risiken ohne ein solches versichertes Ereignis sind dagegen in der Regel nicht abgedeckt.

Wer zahlt, wenn man als Urlauber in einer Krisenregion festsitzt und das Gepäck durch einen Angriff beschädigt oder zerstört wird?
Wenn Gepäck durch einen Angriff beschädigt oder zerstört wird, kommt grundsätzlich die Reisegepäckversicherung in Frage. Sie versichert in der Regel sowohl aufgegebenes als auch mitgeführtes Gepäck. Allerdings sind Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse in der Reisegepäckversicherung regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ist das Gepäck also unmittelbar durch einen militärischen Angriff zerstört worden, besteht häufig kein Versicherungsschutz. Entscheidend sind immer die konkreten Bedingungen der jeweiligen Police.

Welche Folgen haben die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes?
Eine Reisewarnung ist ein Indiz dafür, dass am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall können Pauschalreisen kostenlos storniert werden. Zur Klärung sollte man sich stets an den Reiseveranstalter wenden. In der Reiserücktrittsversicherung ist die Reisewarnung kein versicherter Rücktrittsgrund. Welche Folgen eine Reisewarnung für den Versicherungsschutz hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden, hier kommt es auf die Bedingungen der jeweils abgeschlossenen Versicherung an.

QUELLE: GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Tipp: Mitgliedsvorteile nutzen

Über das dbb vorsorgewerk können dbb-Mitglieder und ihre Angehörigen leistungsstarke Reise-Versicherungen abschließen. Bei den Policen der DBV Deutsche Beamtenversicherung, dem langjährigen und exklusiven Kooperationspartner rund um Absicherung, profitieren sie zudem von attraktiven Konditionen:

  • Jahresbeitrag der „singleTRAVEL“ Auslandsreise-Krankenversicherung nur 7,92 Euro (bis zum 49. Lebensjahr, danach 20,52 Euro), selbst wenn man online sich erst kurz vor Reisebeginn absichert.
  • Reiseversicherung mit ausgezeichnetem Preis-Leistungs-Verhältnis, kann als Jahrespolice oder für eine Einzelreise abgeschlossen werden. Zwei Versicherungspakete stehen zur Wahl: Beide enthalten eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung, eine Quarantänekostenversicherung sowie eine Reiseassistance. Das Premium-Paket bietet zusätzlich eine Reisegepäckversicherung, eine Reiseunannehmlichkeiten-Versicherung, eine Aktivitätsversicherung sowie eine Reiseunfallversicherung.

Bei Fragen hilft die Mitgliederagentur des dbb vorsorgewerk gerne weiter. Telefonisch montags bis freitags von 10 bis 16 Uhr unter 030.40816444. Auf Wunsch werden Berater vor Ort vermittelt.

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