Baukindergeld: Anpassungen zur Antragsstellung und den Fördervoraussetzungen © Pexels.com

Neue Fristen und Voraussetzungen beim Baukindergeld

Die KfW hat die Förderbedingungen für das Baukindergeld geändert. Neben der Verlängerung der Antragsfrist wurden die Antragsberechtigungen präzisiert.

Seit dem 18. September 2018 können Familien in Deutschland das Baukindergeld zur Bildung von Wohneigentum und zur Altersvorsorge bei der KfW Bankengruppe online beantragen. Das Baukindergeld soll den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern unterstützen. Zielgruppe sind Familien, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. die Baugenehmigung erhalten haben. Pro Jahr erhält eine Familie 1.200 Euro je Kind. Das Baukindergeld wird zehn Jahre lang gezahlt, sodass eine Familie mit einem Kind insgesamt 12.000 Euro und eine Familie mit zwei Kindern 24.000 Euro erhält.

Die Nachfrage nach Baukindergeld ist ungebrochen hoch. Bereits in der ersten Woche gingen  mehr als 9.500 Anträge bei der KfW ein. Bis März 2019 waren es bereits ca. 83.000 Anträge, hauptsächlich aus Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Die meisten Familien, die einen Antrag gestellt haben, haben eins oder zwei Kinder.

Zum 17. Mai 2019 traten einige Änderungen in Kraft: Der Antrag auf Baukindergeld muss jetzt spätestens 6 Monate nach Einzug (bisher nach 3 Monaten) in die selbstgenutzte Wohnimmobilie gestellt werden. Ausschlaggebend ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum des Haushaltsmitglieds, das als erstes in die neu erworbene oder neu geschaffene Wohnimmobilie einzieht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle Haushaltsmitglieder in der geförderten Wohnimmobilie mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sein.

Gefördert wird der Neubau/Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung. Ist bereits selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes, oder leerstehendes Wohneigentum vorhanden, ist Ihr Kunde nicht Baukindergeld berechtigt.

Nicht gefördert werden:

  • Erwerb/Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.)
  • Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge sowie testamentarischen Verfügung bzw. Schenkung
  • Erwerb/Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern/Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand
  • Ferien- oder Wochenendhäuser und Ferienwohnungen

Wichtig: Die erforderlichen Nachweisdokumente müssen innerhalb von 3 Monaten nach Antragsstellung im KfW Zuschussportal hochgeladen werden, um die Förderbedingungen einzuhalten und die Zahlungen zu erhalten.

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Quelle: KfW

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