Wüstenrot Eigenheimrente

Eigenheimrente von Wüstenrot:
So wird Förderung zum Heimvorteil
Ihr Mitgliedsvorteil: dbb-Mitglieder & ihre Angehörigen
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Die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ist beschlossen: Profitieren Sie von der verbesserten staatlichen Förderung fürs Sparen und Tilgen. Hier Beratung anfordern

Förder-Plus ab 2027: Verbesserte Konditionen und einfacher Umstieg

Ab 2027 wird die Eigenheimrente (auch als Wohn-Riester-Förderung bekannt) attraktiver: Höhere Zulagen, einfachere Regeln und mögliche Steuervorteile erleichtern den Weg ins eigene Zuhause. Die Förderung kann weiterhin zum Eigenkapitalaufbau über einen Bausparvertrag oder zur Tilgung eines Immobiliendarlehens genutzt werden.

Einfachere Förderung: Die Zulagen richten sich direkt nach den Einzahlungen
Höhere Grundzulage: Bis zu 540 Euro pro Jahr und Person
Einheitliche Kinderzulage: Bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr
Weitere Vorteile bleiben: Berufseinsteigerbonus und mögliche Steuervorteile bleiben erhalten
Flexibel für Bestandskunden: Alte Förderung behalten oder ab 2027 ins neue System wechseln

Sichern Sie sich jetzt die laufende Förderung für dieses Jahr und verschenken Sie kein Geld. Ab 2027 können Sie dann von den Flexibilitäten des Förderwechsels profitieren.

Jetzt handeln und Mitgliedsvorteil sichern!

Das sollten Sie über die Eigenheimrente wissen

Wie viel Förderung kann man erhalten?

Die neue Förderung folgt einem einfachen Prinzip: Je mehr Sie einzahlen, desto mehr gibt der Staat dazu – bis zu einem Maximalbetrag.

  • Grundzulage

Die neue Grundzulage berechnet sich in zwei Stufen: Für die ersten 360 Euro Einzahlung im Jahr gibt es 50 Cent je Euro on top. Das ergibt bis zu 180 Euro Zuschuss pro Jahr. Für jeden weiteren Euro bis zur Obergrenze von 1.800 Euro zahlt der Staat 25 Cent dazu. Somit sind jährlich zusätzlich bis zu 360 Euro möglich.

Mit einem Eigenbeitrag von 150 Euro im Monat können sich unmittelbar Berechtigte so eine Grundzulage bis 540 Euro im Jahr sichern. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit zwei unmittelbar Berechtigten können doppelt profitieren.

Für mittelbar Berechtigte gibt es weiterhin eine Grundzulage von 175 Euro pro Jahr.

  • Kinderzulage

Sie erhalten bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr, unabhängig davon, in welchem Jahr das Kind geboren wurde. Die Kinderzulage berechnet sich anhand Ihres Eigenbeitrags: Sie erhalten 1 Euro Förderung pro gezahltem Euro. Die volle Zulage gibt es ab einem Eigenbeitrag von 300 Euro pro Jahr.

  • Berufseinsteigerbonus

Der Berufseinsteigerbonus beträgt einmalig 200 Euro und wird allen unter 25 Jahren im ersten Beitragsjahr gewährt.

  • Steuerliche Vorteile

Zusätzlich zu den Zulagen können Sie Ihre Beiträge steuerlich geltend machen. Das Finanzamt führt im Zuge der Einkommensteuererklärung automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch: Ist die Steuerersparnis höher als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz erstattet.

 

Wer kann die Förderung erhalten?

Der Kreis der Förderberechtigten wird ab 2027 erweitert. Als unmittelbar förderberechtigt gelten vor allem:

  • Arbeitnehmer, Auszubildende und weitere pflichtversicherte Personen
  • Beamte, Richter und Soldaten
  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Rechtsanwälte etc.)
  • Landwirte, die nach dem Alterssicherungsgesetz der Landwirte pflichtversichert sind
  • NEU ab 2027: Selbständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:

  1. Ein Partner muss unmittelbar förderberechtigt sein und einen eigenen Wohn-Riester-Bausparvertrag besparen.
  2. Der mittelbar berechtigte Partner schließt einen eigenen geförderten Bausparvertrag ab.
  3. In jedem Beitragsjahr werden (ab 2027) mindestens 120 Euro in den jeweiligen Vertrag eingezahlt.

Die neue Förderung lässt sich ab 2027 auf zwei Arten nutzen:

Sie schließen ab dem 1.1.2027 einen neuen förderfähigen Bausparvertrag ab oder setzen die Förderung für die Tilgung Ihres Immobiliendarlehens ein.

Sie haben bereits einen Wohn-Riester-Bausparvertrag? Dann können Sie mit diesem ab 2027 in das neue Fördersystem wechseln.

Unser Tipp: Schon 2026 Förderung mitnehmen!
Sie müssen mit dem Vertragsabschluss nicht bis 2027 warten. Starten Sie noch in diesem Jahr, sichern Sie sich die Zulagen für 2026 und wechseln Sie anschließend in die neue Förderung. So profitieren Sie ohne Unterbrechung.

Wofür kann die neue Eigenheimrente verwendet werden?

Die Förderung der Eigenheimrente können Sie für verschiedene Maßnahmen rund um Ihr selbst genutztes Wohneigentum oder zur Rückzahlung eines bestehenden Immobiliendarlehens einsetzen. Dazu zählen:

  • Kauf oder Bau von Wohneigentum
  • Tilgung eines Darlehens für Bau, Kauf oder Anschlussfinanzierung
  • Maßnahmen zum Abbau von Barrieren
  • Energetische Sanierungen

Was passiert, wenn man bis zum Renteneintritt keine Immobilie erwirbt?

Wird bis zum Rentenbeginn keine Immobilie erworben, wird das angesparte Kapital wie bei einem klassischen Riester-Vertrag behandelt und im Alter nachgelagert besteuert. Ein Wohnförderkonto wird nur eingerichtet, wenn tatsächlich gefördertes Kapital für Wohnzwecke entnommen wurde.

Wie beantragt man den Steuervorteil?

Den Steuervorteil machen Sie über die Anlage AV Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die mögliche Steuerersparnis höher ausfällt als die bereits erhaltenen Zulagen. Ist das der Fall, wird Ihnen die Differenz erstattet.

Lässt sich die Eigenheimrente mit anderen Förderungen kombinieren?

Ja. Die Eigenheimrente lässt sich mit weiteren Bausparförderungen wie der Wohnungsbauprämie, vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmersparzulage verbinden. Je nach Vorhaben kann auch eine Kombination mit Förderprogrammen von KfW und BAFA möglich sein.

Wie wird die neue Eigenheimrente besteuert?

Es bleibt bei der nachgelagerten Besteuerung: Während der Ansparphase sind Beiträge und Zulagen steuerlich begünstigt, im Rentenalter erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Da bei der Eigenheimrente keine laufende Rente ausgezahlt wird, führt die ZfA ein Wohnförderkonto. Darin werden Entnahmen und geförderte Tilgungsleistungen erfasst und jährlich mit 2 Prozent fiktiv verzinst. Im Rentenalter stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl: die ratierliche Besteuerung – ab 2027 voraussichtlich über nur noch fünf Jahre – oder eine einmalige Besteuerung, bei der 30 Prozent des Wohnförderkonto-Stands unberücksichtigt bleiben.

Was gilt, wenn man nur einen Teilbetrag entnehmen möchte?

Auch Teilentnahmen sind möglich, sofern das Geld für einen förderfähigen wohnwirtschaftlichen Zweck eingesetzt wird. Ab 2027 soll zudem die bisherige Vorgabe entfallen, mindestens 3.000 Euro im Vertrag zu belassen. Damit werden Teilentnahmen flexibler.

Auch mehrere Teilentnahmen sind möglich, wenn das Geld jeweils förderfähig verwendet wird.

Wie geht es mit bestehenden Verträgen weiter?

Alle Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, behalten ihren Bestandsschutz. Das heißt:

  • Die bisherigen Förderkonditionen bleiben bestehen.
  • Bereits gewährte Zulagen und Steuervorteile müssen nicht zurückgezahlt werden.

Ab dem 1. Januar 2027 können Sie wählen: Sie führen Ihren bestehenden Vertrag nach den bisherigen Regeln fort oder wechseln in das neue Fördersystem.

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Wir beraten Sie!

Sie haben Fragen zu unseren Angeboten? Die Kolleginnen und Kollegen der Mitgliederagentur des dbb vorsorgewerk sind per Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular erreichbar. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen auch gerne spezialisierte Experten unserer Kooperationspartner für eine persönliche Beratung vor Ort.

030/4081 6444 | vorsorgewerk@dbb-digitalservice.de

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Dieser Mitgliedsvorteil ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) für sämtliche Wüstenrot „Wohnspartarife“ verbrieft; jedes Mitglied hat somit Anspruch auf Ersparnis der halben Abschlussgebühr.

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